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810 12 366

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 10. Juli 2013 (810 12 366)

Basel-Landschaft · 2012-01-24 · Deutsch BL

Kostenübernahme Arztrechnung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 10. Juli 2013 (810 12 366) Sozialhilferecht Drittauszahlung von Sozialhilfebeiträgen Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Regina Schaub, Edgar Schürmann , Gerichtsschreiber i.V. Michael Blattner Parteien A. , Beschwerdeführerin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde B. , Beschwerdegegnerin Betreff Kostenübernahme Arztrechnung (RRB Nr. 1983 vom 4. Dezember 2012) A. A. bezieht mit Unterbrüchen seit dem 1. Dezember 1988 Sozialhilfebeiträge. Seit dem 1. Februar 2008 wird sie von der Sozialhilfebehörde B. (Sozialhilfebehörde) unterstützt. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 beantragte A. bei der Sozialhilfebehörde die Übernahme der Arztrechnung von Dr. med. C. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in der Höhe von Fr. 500.40. Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 wies die Sozialhilfebehörde eine gänzliche Übernahme der vorgenannten Arztrechnung ab und gewährte eine einmalige Beteiligung von 10 % an derselben. Als Begründung wurde auf die Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 23. März 2010 verwiesen, wonach A. die für die Krankenkassenprämien vorgesehene Unterstützung zweckentfremdet habe. B. Gegen die Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 24. Januar 2012 erhob A. am 13. Februar 2012 Einsprache. Sie verlangte die Aufhebung der Verfügung sowie die Bezahlung der Arztrechnung durch die Sozialhilfebehörde. Zur Begründung führte sie an, dass der Entscheid der Sozialhilfebehörde ohne Rechtsgrundlage erfolgt und die Sozialhilfebehörde verpflichtet sei, Gesundheitskosten als Folge fehlenden Versicherungsschutzes oder einer Leistungssperre zu übernehmen. Im Weiteren habe die Sozialhilfebehörde nichts gegen die seit 1. November 2008 bei der Krankenkasse bestehende Leistungssperre unternommen. C. Mit Entscheid vom 1. Juni 2012 wies die Sozialhilfebehörde die Einsprache ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass A. Unterstützungsleistungen, die zur Begleichung von Krankenkassenprämien ausgerichtet wurden, teilweise zweckentfremdet habe, wodurch Ausstände bei der Krankenkasse entstanden seien, welche per 1. November 2008 zu einer Leistungssperre geführt hätten. Ein Wegkauf der Ausstände komme nicht mehr in Betracht, da diese Ausstände während der Dauer der Unterstützung entstanden seien. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A. am 23. Juni 2012 Beschwerde beim Regierungsrat. Nach erfolgter Vernehmlassung der Sozialhilfebehörde wies der Regierungsrat die Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1983 vom 4. Dezember 2012 ab, soweit er darauf eintrat. Der Regierungsrat führte aus, dass die unterstützte Person nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 verpflichtet sei, alle Massnahmen, die zur Erreichung und Erhaltung ihrer Selbstständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen. Insbesondere sei die unterstützte Person verpflichtet, die Sozialhilfebeiträge bestimmungsgemäss zu verwenden. Indem die Beschwerdeführerin die für die Krankenkassenprämien bestimmte Unterstützung anderweitig verwendet habe, habe sie eine neuerliche Notlage provoziert. In einem solchen Fall könne nicht nur die Unterstützung wegen Pflichtverletzung herabgesetzt werden, sondern es bestehe seitens der unterstützten Person auch kein Anspruch auf erneute Ausrichtung der zweckentfremdeten Leistung oder auf einen Wegkauf. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Sozialhilfebehörde im Weiteren nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob die hilfsbedürftige Person all ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Gemäss § 9 Abs. 2 Satz 2 SHG könne die Sozialhilfebehörde die Unterstützung zwar direkt an die Gläubigerin oder den Gläubiger ausrichten, wenn die bedürftige Person keine Gewähr für die bestimmungsgemässe Verwendung der Unterstützung biete. Bei dieser Bestimmung handle es sich bloss um eine Kann-Vorschrift, aus welcher sich keine rechtliche Verpflichtung ableiten lasse. Zudem habe die Sozialhilfebehörde ihr behördliches Ermessen im Rahmen dieser Kann-Vorschrift pflichtgemäss ausgeübt, da sie gemäss einem Kontoauszug der Krankenkasse festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin die Krankenkassenprämien ab März 2010 mit einer Ausnahme mehrheitlich beglichen habe. Aus diesem Grund habe für die Sozialhilfebehörde kein Anlass bestanden, die Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin direkt an die Krankenkasse zu bezahlen. E. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2012 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des RRB Nr. 1983 vom 4. Dezember 2012 sowie die Übernahme der ärztlichen Behandlungskosten. Auf die Begründung wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. In seiner Vernehmlassung vom 8. April 2013 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o-Kostenfolge. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. April 2013 hat das Kantonsgericht den Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Für das vorliegende Verfahren wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses oder andere Gesetze entzogen ist. Zur Beschwerde ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die genannten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die blosse Unangemessenheit von Verfügungen kann dagegen gemäss § 45 Abs. 1 lit. c VPO bloss ausnahmsweise, nämlich bei Entscheiden über Nachbetreuung und ambulante Massnahmen sowie von Disziplinarmassnahmen gegenüber auf Amtsperiode Gewählten geltend gemacht werden. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin mit RRB Nr. 1983 vom 4. Dezember 2012 zu Recht die gänzliche Übernahme der Arztrechnung verweigert wurde. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zunächst vor, dass die Höhe der Ausstände bei der Krankenkasse nicht nachgewiesen sei. Insofern rügt sie - sinngemäss - eine unrichtige, bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, welche der Überprüfungsbefugnis des Kantonsgerichts zugänglich ist (vgl. § 45 Abs. 1 lit. a VPO). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung erst, wenn der Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Verfahrensausgang entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_938/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.1.3 mit Hinweisen). 3.2 Zunächst steht nicht abschliessend fest, ob der von der Sozialhilfebehörde mit Verfügung vom 25. Juni 2008 beschlossene Wegkauf der damals bereits bestehenden Prämienausstände in der Höhe von Fr. 1'525.35 umgesetzt wurde. Weder dem von der Krankenkasse am 8. Juni 2012 zugestellten Kontoauszug noch den weiteren Aktenstücken ist zu entnehmen, ob der Wegkauf der Prämienausstände durch die Sozialhilfebehörde tatsächlich erfolgt ist. In diesem Zusammenhang irritiert im Weiteren, dass gemäss dem erwähnten Kontoauszug der Krankenkasse Prämienausstände bestehen sollen, die einen Zeitraum vor dem Wegkauf (Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 25. Juni 2008) betreffen. Gemäss § 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 25. März 1996 sind Krankenversicherer verpflichtet, dem Kantonalen Sozialamt unverzüglich und unaufgefordert diejenigen Schuldnerinnen und Schuldner zu melden, die wegen ausstehender Prämienzahlungen oder Kostenbeteiligungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betrieben werden. § 6 Abs. 2 EG KVG sieht sodann vor, dass die kommunalen Sozialhilfebehörden zu informieren sind, welche dann gemäss Abs. 3 die säumigen Schuldnerinnen und Schuldner zu beraten und zu unterstützen haben. Den Akten der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, dass die Krankenkasse eine diesbezügliche Meldung vorgenommen hätte. 3.3 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände sind jedoch für die Prüfung der vorliegenden Rüge der Beschwerdeführerin nicht von Relevanz. Es ist im Rahmen der Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung vorliegend einzig entscheidend, ob die Vorinstanz anhand der vorhandenen Beweismittel zu Recht von einem Prämienausstand bei der Krankenkasse und mithin von einer Zweckentfremdung der Unterstützungsleistung ausgegangen ist. Die Vorinstanz erachtete aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Zweckentfremdung als erstellt. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin zeigt sich, dass diese eine teilweise Zweckentfremdung der Unterstützungsleistungen nicht bestreitet, sondern vielmehr eingesteht, die für die Krankenkassenprämien ausgerichteten Sozialhilfebeiträge für finanzielle Belange ihres Sohnes verwendet zu haben. Aufgrund dieser Angaben bestand für die Vorinstanz zu Recht keine Veranlassung, weitere Abklärungen bezüglich der allenfalls abweichenden Höhe der Prämienausstände vorzunehmen. Für die Frage nach dem Vorliegen einer Zweckentfremdung ist weder deren Höhe noch deren Motiv relevant. Nicht ersichtlich ist im Weiteren, dass die Vorinstanz aus den vorhandenen Beweismitteln unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Vorliegend kann daher nicht von einer für den Verfahrensausgang entscheidenden unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung gesprochen werden. Die Vorinstanz ist zu Recht vom Bestehen einer Zweckentfremdung der Unterstützungsleistung ausgegangen. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4.1 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Sozialhilfebehörde an den Prämienausständen ein Mitverschulden treffe und diese daher verpflichtet sei, die Arztrechnung in der Höhe von Fr. 500.40 zu übernehmen. Die Sozialhilfebehörde hätte spätestens ab Kenntnis der neuerlichen Prämienausstände zwingend eine Direktüberweisung der Prämien an die Krankenkasse verfügen müssen. Durch die Nichtvornahme der Direktüberweisung an die Krankenkasse habe die Sozialhilfebehörde ihr behördliches Ermessen verletzt. 4.2 Wie eingangs erwähnt (E. 1.2), können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerden nebst Rechtsverletzungen und unrichtiger oder unvollständiger Sachverhaltsfeststellung auch Überschreitung, Unterschreitung und Missbrauch des Ermessens gerügt werden. Die blosse Angemessenheit von Entscheiden ist jedoch nur ausnahmsweise von der Kognition des Kantonsgerichts erfasst. Eine solche Ausnahme ist in casu nicht gegeben (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wäre daher nur zu beanstanden, falls der Vorinstanz ein qualifizierter Ermessensfehler angelastet werden könnte. Durch das Ermessen erhalten die Verwaltungsbehörden einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Behörden in ihrem Entscheid völlig frei sind. Vielmehr ist die Verwaltung an die Verfassung und insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Ordnung gebunden. Ausserdem sind Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Ordnung zu beachten (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 441 f.). Im Folgenden wird insbesondere die Zwecksetzung der Sozialhilfegesetzgebung näher zu beleuchten sein. 4.3 Die Sozialhilfe wird von mehreren Prinzipien beherrscht, die in der kantonalen Gesetzgebung unterschiedlich zum Ausdruck kommen. Auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe stellen in ihren Empfehlungen auf eine Reihe von allgemeinen Grundsätzen ab (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe, Bern 2005, Kapitel A.2 und A.4). Die in den SKOS-Richtlinien enthaltenen Prinzipien dienen den beteiligten Sozialhilfeorganen und der Rechtsprechung als handlungsleitende Referenzen. Es handelt sich namentlich um die Wahrung der Menschenwürde, die (soziale) Integration, die Subsidiarität, die Individualisierung, die Bedarfsdeckung, die Ursachenbekämpfung und Angemessenheit ( Christoph Häfeli in: Christoph Häfeli, Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 68 ff., Felix Wolffers , Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 69 ff.). Nach § 2 Abs. 1 SHG hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbstständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben ( Felix Wolffers , a.a.O., S. 71). Das Prinzip der Subsidiarität staatlicher Hilfeleistung gegenüber privater Initiative und der Eigenverantwortung des Einzelnen findet sich denn auch in der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999. Art. 6 BV weist ausdrücklich auf die Eigenverantwortlichkeit und die Pflicht des Einzelnen hin, nach Kräften an den gesellschaftlichen Aufgaben mitzuwirken. Die in Art. 41 Abs. 1 BV genannten Sozialziele sind ebenfalls "…in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative…" zu verfolgen. Der Begriff der Eigenverantwortung ist in Abgrenzung zur Selbsthilfe als eine übergeordnete allgemeine ethische Grundhaltung zu verstehen, die in unserer Gesellschaft vom Individuum in allen Lebenslagen erwartet wird. Sozial bedürftige Menschen sollen ihre eigenen Ressourcen und Fähigkeiten erkennen und einbringen. Der hohe Stellenwert dieses Prinzips zeigt sich in seiner Verankerung in Art. 6 BV sowie in der Mehrheit der kantonalen Sozialhilfegesetze - namentlich im hier anzuwendenden SHG (vgl. Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 18. Oktober 2006 [810 06 86] E. 3.5; Christoph Häfeli , a.a.O., S. 81 ff.). Als Ausfluss des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet § 11 Abs. 1 SHG die unterstützte Person im Weiteren, alle Massnahmen, die der Erreichung und Erhaltung ihrer Selbstständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen. Namentlich ist sie im Rahmen dieser Mitwirkung verpflichtet, ihre Einkünfte sowie die ausgerichtete Unterstützung bestimmungsgemäss zu verwenden (§ 11 Abs. 2 lit. f SHG) und mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten und deren Weisungen zu befolgen (§ 11 Abs. 2 lit. g SHG). Falls die unterstützte Person ihre Pflichten schuldhaft verletzt, wird die Unterstützung angemessen herabgesetzt (§ 11 Abs. 3 SHG). Die Sozialhilfebehörde hat nach dem Prinzip der Individualisierung einerseits die Möglichkeit und andererseits die Aufgabe, mit den betroffenen Sozialhilfebezügern angepasste und bedarfsgerechte Lösungen zu erarbeiten. Da das Gesetz naturgemäss nicht alle konkreten Sachverhalte behandeln kann, wird den Sozialhilfeorganen ein gewisser Entscheidspielraum eingeräumt. Bei der individuellen Ausgestaltung der Sozialhilfe geniesst die Sozialhilfebehörde ein grosses Ermessen, welches pflichtgemäss auszuüben ist und einer gerichtlichen Überprüfung nur bedingt unterliegt. Sowohl im Rahmen der Ermessensausübung als auch der (beschränkten) Ermessenskontrolle ist die Zwecksetzung der anzuwendenden Gesetzesbestimmung zu berücksichtigen. 4.4.1 Gemäss § 9 Abs. 2 SHG wird die Unterstützung in der Regel an die bedürftige Person ausgerichtet. Gemäss Abs. 2 Satz 2 dieser Bestimmung kann die Unterstützungsleistung direkt an die Gläubigerinnen und Gläubiger der unterstützten Person ausgerichtet werden, falls diese keine Gewähr für die bestimmungsgemässe Verwendung der Unterstützung bietet. Diese Bestimmung räumt der Verwaltung einen Spielraum ein beim Entscheid, ob eine Massnahme zu treffen sei oder nicht. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, wenn sie § 9 Abs. 2 SHG als Kann-Bestimmung qualifiziert. Bei diesem Entschliessungsermessen kann die Verwaltung von der Anordnung einer Massnahme absehen, da das Gesetz den Eintritt einer Rechtsfolge bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend vorschreibt. Sieht das Verfahrensrecht keine Angemessenheitskontrolle vor, ist bei der Überprüfung von Entscheiden der Vorinstanz Zurückhaltung geboten. Solange die Vorinstanz ihr Ermessen in diesem Rahmen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Kantonsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Eine Rechtsfolge, die weder völlig unangemessen noch gänzlich unzweckmässig erscheint, soll der Richter bestehen bleiben lassen, wenn die Vorinstanz einen Ermessensspielraum hat. Das Kantonsgericht praktiziert eine solche Zurückhaltung beispielsweise dann, wenn die Verwaltungsbehörde zur Auslegung kompetenter erscheint. Diese Auffassung stimmt im Ergebnis mit der Praxis des Bundesgerichts überein, das bei der Überprüfung der Anwendung und Interpretation von unbestimmten Rechtsbegriffen Zurückhaltung übt und den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zuerkennt, wenn der Entscheid besondere Kenntnisse oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt. In solchen Fällen greift das Bundesgericht solange nicht ein, als die Auslegung der Verwaltungsbehörden vertretbar erscheint (vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , a.a.O., N 431 ff. und N 473 ff., Fritz Gygi , Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 154 f., KGE VV vom 18. Oktober 2006 [810 06 154] E. 2.3). Wie bereits ausgeführt, läuft eine Drittauszahlung der Unterstützungsleistung dem im Sozialhilferecht geltenden Prinzip der Förderung und Erhaltung der Selbstständigkeit grundsätzlich zuwider. Die Drittauszahlung von Sozialhilfebeiträgen schränkt die unterstützte Person in ihrer Eigenständigkeit ein. Aus der Orientierung am Gesetzeszweck folgt, dass die Einschränkung der Selbstbestimmung nur in Frage kommen darf, falls weitere mögliche Massnahmen zu keiner Verbesserung führen. Der Zweck der Förderung der Selbstständigkeit im Sozialhilferecht gebietet eine grundsätzliche Zurückhaltung bei der Direktüberweisung von Unterstützungsbeiträgen. Ansonsten verkehrt sich die Zielsetzung der aufgewerteten Selbstbestimmung in ihr Gegenteil (vgl. Urs Vogel in: Christoph Häfeli, a.a.O., S. 181 f.). Der Grundsatz der Zurückhaltung bei der Drittauszahlung von Sozialhilfebeiträgen fand ebenfalls Eingang in das Handbuch des Kantonalen Sozialamts Baselland. Demnach ist eine Drittüberweisung als Ausnahme zu betrachten und nur unter ganz bestimmten und einschränkenden Voraussetzungen möglich (vgl. Handbuch des Kantonalen Sozialamts, Kapitel Einkünfte, Ziff. 3.4.4, Fassung vom 1. Juli 2010, publiziert unter www.baselland.ch). Ergänzend sei auf Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hingewiesen. Obwohl das kantonale Sozialhilferecht nicht dem ATSG unterliegt, kann der entsprechende Art. 20 Abs. 1 als Auslegungshilfe dienen. Gemäss dieser Bestimmung können Geldleistungen namentlich dann ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, wenn die unterstützte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt verwendet oder dazu nachweislich nicht in der Lage ist. Nach dem - mit § 9 Abs. 2 SHG korrelierenden - Wortlaut ist die Bestimmung als Kann-Vorschrift zu qualifizieren. Durch das statuierte behördliche Entschliessungsermessen besteht seitens einer Behörde bzw. einer Drittperson kein durchsetzbarer Anspruch auf eine Drittauszahlung (vgl. Ueli Kieser , Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, N 10 zu Art. 20). 4.4.2 Aus den Akten der Vorinstanz geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit gewissen Unterbrüchen seit Ende des Jahres 1988 Sozialhilfebeiträge bezieht. Während dieses Zeitraums gab es - soweit ersichtlich - einzig mit der bestimmungsgemässen Verwendung der für die Krankenkassenprämien ausgerichteten Unterstützung Probleme. Es ist aus den Akten nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise auch mit der Bezahlung der Mietzinse in Rückstand geraten ist. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits Ausstände bei der Krankenkasse zu verzeichnen hatte. Diese Ausstände wurden gemäss Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 25. Juni 2008 weggekauft. Nach Entdeckung der neuerlichen Prämienausstände wurde zwecks Findung einer bedarfsgerechten Lösung am 22. April 2010 ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin, der Sozialhilfebehörde sowie Vertretern der Sozialen Dienste durchgeführt. Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass auch ausserhalb dieses dokumentierten Gesprächs weitere Formen der Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Sozialhilfebehörde erfolgt sind. Im Weiteren wurde gemäss Vorakten in Absprache mit der Beschwerdeführerin am 4. März 2010 eine Direktzahlung der Krankenkassenprämien vereinbart und am 15. April 2010 widerrufen. Die Gründe für den Widerruf der Direktzahlung sind aus den Akten nicht ersichtlich. Aufgrund des von der Beschwerdegegnerin eingereichten Gesuchs um Übernahme der strittigen Arztrechnung entdeckte die Sozialhilfebehörde neuerliche Prämienausstände bei der Krankenkasse. In ihrer Verfügung vom 24. Januar 2012 verweigerte die Sozialhilfebehörde eine gänzliche Übernahme der Arztrechnung und gewährte eine Beteiligung im Umfang von 10 % an derselben. Hingegen wurde keine - nach § 11 Abs. 3 SHG grundsätzlich mögliche - Herabsetzung der Unterstützungsleistung vorgenommen. Aus dem Umstand der seit Jahren fortdauernden Unterstützung folgerte die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass der Beschwerdeführerin durchaus bewusst sein musste, dass mit der Ausrichtung von Sozialhilfebeiträgen auch gewisse Mitwirkungspflichten einhergehen. Es ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht Aufgabe der Sozialhilfebehörde, zu überprüfen, ob die unterstützte Person all ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Grundsätzlich ist es Sache der unterstützten Person, zu entscheiden, wie die Gelder konkret eingesetzt werden. Der hilfesuchenden Person muss angesichts des Gesetzeszwecks im Rahmen der ihr zustehenden Sozialhilfebeiträge die grösstmögliche Autonomie eingeräumt werden. Die Zurückhaltung bei der Vornahme von Direktüberweisungen der Unterstützungsleistung ist der Förderung der Selbstständigkeit daher grundsätzlich zuträglich. Die Überlassung eines Globalbetrags fördert nicht zuletzt auch die Möglichkeit für die unterstützte Person, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel bedarfsgerecht einzusetzen und so einen adäquaten Umgang mit finanziellen Ressourcen zu erlernen bzw. zu festigen. Aufgrund der konkreten Umstände im vorliegenden Fall kam die Sozialhilfebehörde zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Gewähr biete für die bestimmungsgemässe Verwendung der Sozialhilfebeiträge. Dieses Vorgehen erscheint unter dem Aspekt des behördlichen Ermessens sowie des Gesetzeszwecks nicht unhaltbar, zumal die Beschwerdeführerin - soweit ersichtlich - mit Ausnahme der Krankenkassenprämien keine Schwierigkeiten bei der Einteilung der finanziellen Mittel zu haben scheint. Dies gilt umso mehr, als dass die Sozialhilfebehörde angesichts der fortwährenden Unterstützung und Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin bessere Kenntnis und Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen hat. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Unterstützung durch die Sozialhilfe vom Erwachsenenschutz nach Art. 360 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 abzugrenzen ist. Die Wahrung vermögensrechtlicher Interessen gehört zum Aufgabenbereich des Erwachsenenschutzes, welcher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 4.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Entscheid der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Sozialhilfegesetzgebung sowie der beschränkten gerichtlichen Ermessenskontrolle nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in Bezug auf die Rüge der Ermessensverletzung als unbegründet und muss folglich abgewiesen werden. 5. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Daher werden die Verfahrenskosten der unterlegenen Beschwerdeführerin auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V.